E.B.A. Informations-Management GmbH
Hauptstraße 32 FN 190615t,
Landesgericht Linz
DVR 1043889
UID ATU 48636203
A-4210 Gallneukirchen Bankverbindung: Kto-Nr. 46430290000,
BLZ 43210,
Volksbank Linz Mühlviertel
Tel.: 07235/65888-0
Fax: DW 50
IBAN AT 89 4321 0464 3029 000
BIC VBOEATWWLIN
www.eba.at
office@eba.at
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen (AGB) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software, für den Verkauf und die Lieferung von Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten, für den Verkauf und die Lieferung von Softwaresupport-Leistungen, für Internet-Dienste, Application Service Providing und Webhosting sowie für den Verkauf und die Lieferung von IT-Dienstleistungen und IT-Netzwerkwartung, die die Firma E.B.A. Informations-Management GmbH, Hauptstraße 32, 4210 Gallneukirchen (nachfolgend kurz „EBA“ genannt) im Rahmen dieses Vertrages erbringt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Die AGB werden in der jeweils geltenden Fassung im Internet unter www.eba.at veröffentlicht, wo sie online abgerufen werden können bzw. liegen bei der Firma EBA zur Einsichtnahme auf.
Sofern nicht extra angeführt, gelten die einzelnen Bestimmungen dieser AGB für alle Arten von Rechtsgeschäften. Erfordern bestimmte Arten von Rechtsgeschäften eigene Bestimmungen, sind diese als Unterabschnitte (z.B. Pkt. 2.1) zu den jeweiligen Abschnitten (z.B. Pkt. 2) aufgeführt und ergänzen vorhandene allgemeine Bestimmungen.
Zum Zweck der besseren Lesbarkeit verzichtet die Firma EBA auf in diesen AGBs auf geschlechtsspezifische Formulierungen. Selbstverständlich beziehen sich alle personenbezogenen Bezeichnungen auf beide Geschlechter.
2. Lieferung und Liefertermine
2.1 Lieferung von Hardware und Standard-Software
Die Lieferung von Hardware und Standard-Software erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Sichtbare Mengendifferenzen oder Mängel sowie Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und der Firma EBA schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen vorzubringen.
Bei Versand der Ware per Post oder Spedition geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Organisation übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma EBA verlassen hat. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die Firma EBA hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtungen der Firma EBA, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Firma EBA oder deren Unterlieferanten entbinden die Firma EBA von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien die Firma EBA für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl der Firma EBA auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch die Firma EBA entstehen.
Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch die Firma EBA kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen oder sonstige, durch die Firma EBA unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist die Firma EBA nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.
Der Firma EBA steht es frei, die Art der Versendung der Ware und des Transportmittels auszuwählen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz der Firma EBA
2.2 Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen
Die Firma EBA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von der Firma EBA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständig oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der Firma EBA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der Firma EBA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die Firma EBA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
3. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den sich hierauf beziehenden schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch die Firma EBA erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach ihrer Wahl am Standort des Kunden oder in den Geschäftsräumen der Firma EBA innerhalb der normalen Arbeitszeit der Firma EBA. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden Aufschläge verrechnet (siehe Punkt 5).
Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern gilt als geschlossen, wenn die Firma EBA nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Anschrift versendet wurde oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung begonnen hat.
Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt der Firma EBA, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
Kostenvoranschläge und Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, sofern solche anfallen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
Erbringt die Firma EBA kostenlose Zusatzleistungen (z.B. Beratung, technischen Support) kann EBA diese nach Ankündigung mit angemessener Frist einstellen oder erklären, dass sie die Leistung zukünftig auf Grundlage der jeweils geltenden Tarife in Rechnung stellen wird.
3.1 Leistungsumfang von Organisations- und Programmierleistungen
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die die Firma EBA gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von der Firma EBA akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert der Firma EBA zu melden, die umgehend um Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, d.h., dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die Firma EBA verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft er die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die Firma EBA die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist die Firma EBA berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der Firma EBA angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten der Firma EBA, wenn dies vereinbart ist. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3.2 Leistungsumfang von Software-Support-Leistungen
Die Firma EBA verpflichtet sich, im Rahmen von Software-Support-Verträgen die Wartung für die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehend vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
3.2.1 Supportklassen
Supportklasse A
Supportklasse B
Supportklasse C
3.2.2 Zu behandelnde Fehler
Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an die Firma EBA zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit der Firma EBA kostenlos zur Verfügung zu stellen und die Firma EBA zu unterstützen. Erkannte Fehler, die von der Firma EBA zu vertreten sind, sind von dieser in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen.
Von dieser Verpflichtung ist die Firma EBA dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden.
Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
3.2.3 Nicht durch Software-Support-Verträge gedeckte Leistungen
3.3 Leistungsumfang von IT-Netzwerkwartung
Die Firma EBA verpflichtet sich, im Rahmen von IT-Netzwerkwartungsverträgen die Wartung für die vertragsgegenständlichen Netzwerkhardware und -software des Auftraggebers zu erfüllen.
Die Wartung umfasst alle Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der vertragsgegenständlichen Objekte erforderlich sind.
In der Anlage des Auftraggebers wird eine entsprechende Fernwartungseinrichtung installiert, welche die Ferndiagnose und -wartung ermöglicht. Die Einrichtungen und benötigte Software werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Die Benutzungskosten für die Ferndiagnose werden vom Auftraggeber getragen.
Bei Erweiterung der Kundeninstallation wird die neue Hardware oder Standard-Software zu denselben Bedingungen in den bestehenden Wartungsvertrag übernommen.
Nicht durch IT-Netzwerkwartungsverträge gedeckte Leistungen
Die Aufwendungen für derartige Maßnahmen werden dem Kunden gesondert zu den jeweils geltenden Tarifen der Firma EBA verrechnet. Das gleiche gilt für vom Auftraggeber gewünschte Änderungen, Ergänzungen oder räumliche Umstellungen der Geräte, die von Beauftragten der Firma EBA vorgenommen werden.
3.4 Leistungsumfang von Webhosting, Application Service Providing und Internet-Diensten
Mit der Erstellung und Bereitstellung von Internetseiten wird dem Auftraggeber im Ausmaß der vertraglich vereinbarten Leistung von der Firma EBA oder einem Vertragspartner der Firma EBA Webspace zur Verfügung gestellt (=Webhosting).
Beim Application Service Providing (ASP) räumt EBA dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und mit Ende des Vertrages erlöschendes Recht zur Nutzung von Anwendungen über ein Datennetz im Rahmen des angezeigten Vertragszweckes ein. Dieses Recht erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Leistungen der Firma EBA.
EBA übernimmt für die Dauer des ASP-Vertrages die Pflege der Software, wie Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung. Die Beseitigung von Fehlern, d.h. Abweichungen von der in der Gebrauchsdokumentation festgelegten Programmspezifikation, erfolgt innerhalb angemessener Frist.
Der Kunde wird Fehler in der Software unverzüglich schriftlich an die Firma EBA melden und ihr alle für die Fehlerbehebung benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.
Die Nutzung der Dienste von EBA steht ausschließlich dem Auftraggeber sowie dem von ihm beschäftigten Personal zu. Eine Nutzung durch sonstige Dritte, insbesondere der Wiederverkauf dieser Dienste, bedarf der schriftlichen Zustimmung von EBA.
EBA geht bei der Verwendung von Vorlagen des Auftraggebers davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Auftraggeber über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
EBA behält sich vor, auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch zu nehmen, die dem Auftraggeber nur – insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die EBA keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. EBA wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden. EBA kann dem Auftraggeber die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen.
EBA behält sich das Recht vor, Leistungen zu verändern, zu erweitern oder zu verbessern. Insbesondere behält sich die Firma EBA das Recht vor, den Gegenstand der Leistung insbesondere in technischer Hinsicht zu ändern, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar und zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist (z.B. Änderung von IP-Adressen).
Freischaltungstermine oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich schriftlich vereinbart werden. Ist für die Leistung von EBA die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich der Freischaltungstermin um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Bei Verzögerungen infolge der Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers verlängert sich der Freischalttermin entsprechend.
4. Verpflichtungen des Auftraggebers
4.1 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Firma EBA oder ihren Vertragspartnern zur Ausführung der erteilten Aufträge den Zutritt zu erforderlichen Räume und technischen Einrichtungen zu ermöglichen sowie der Firma EBA oder ihren Vertragspartnern für die auftragsgemäße Durchführung von IT-Dienstleistungen erforderliche, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendige besondere Hilfs- und Schutzvorrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Passwörter, die mit der installierten IT-Infrastruktur in Zusammenhang stehen (z.B. Server-Passwörter, Administrator-Passwörter) oder Passwörter für Internet-Dienste und Application Service Providing geheim zu halten. EBA haftet nicht für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden entstehen.
Der Auftraggeber wird die Betriebsanweisungen für Hardware und Software des jeweiligen Herstellers laut Benutzerhandbuch befolgen. Er wird die Räume, in denen die Produkte verwendet werden, auf seine Kosten mit allen für einen einwandfreien Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen ausstatten.
4.2 Pflichten des Auftraggebers bei Webhosting
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Webspace keine rechtswidrigen, unsittlichen, sexuell anstößigen, unethischen oder sonstige unerlaubte Inhalte zu speichern. EBA wird dem Auftraggeber bei Vorliegen eines solcherart unerwünschten darüber informieren und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, diesen Inhalt zu entfernen oder entfernen zu lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist die Firma EBA berechtigt, den Zugang zu den Seiten des Auftraggebers ohne weitere Ankündigung oder Frist zu sperren. Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Inhaltes ist EBA berechtigt, die gehostete Seite ohne Vorankündigung und ohne Einhaltung von Fristen zu sperren. EBA wird den Auftraggeber im Falle einer Sperre benachrichtigen.
Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, auf den von EBA oder einem Vertragspartner von EBA gehosteten Seiten keine urheberrechtlich geschützten Inhalte zu speichern. Im Fall missbräuchlicher Verwendung ist EBA berechtigt, die gehostete Seite ohne Vorankündigung oder Einhaltung von Fristen zu sperren oder sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch abzustellen. EBA wird den Auftraggeber von der ergriffenen Maßnahme oder Sperre benachrichtigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, EBA hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos zu halten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ergeben, insbesondere im Zusammenhang mit Verfahren gegen EBA nach dem Urheberrechtsgesetz.
Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt EBA zur sofortigen Beendigung des Webhosting-Vertrages.
4.3 Pflichten des Auftraggebers bei Internet-Diensten und Application Service Providing
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dienste der Firma EBA ausschließlich zweckentsprechend zu nutzen. Er ist verpflichtet, bei der Nutzung von Internet-Diensten und Applications Service Providing-Diensten (ASP-Diensten) die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und jeden Missbrauch, sowie jede Gefährdung bzw. Beeinträchtigung Dritter zu unterlassen.
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:
Außerdem obliegt es dem Auftraggeber:
Der Auftraggeber darf von EBA zu Verfügung gestelltes fremdes Lizenzmaterial nur in Zusammenhang mit und im Rahmen der Leistungen der Firma EBA nutzen. Wird EBA vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwendet wurde, so ist der Auftraggeber EBA zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, EBA über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder EBA dabei zu unterstützen.
Werden dem Auftraggeber Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von EBA z.B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird der EBA unverzüglich darüber informieren.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
5. Preise
Alle vereinbarten Preise verstehen sich in Euro exkl. 20% Umsatzsteuer. Die kleinste Verrechnungseinheit ist 0,25 Stunden. Für durchgeführte Einzelleistungen stellt EBA Teilrechnungen.
Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden folgende Aufschläge verrechnet:
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation oder zur Leistungserstellung relevante Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist die Firma EBA berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Allfällige mit dem Vertragsabschluss anfallende Gebühren sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Alle Gebühren und Steuern werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Gebühren oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
Die Kosten für Fahrten-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5.1 Preise für IT-Dienstleistungen
Für Dienstleistungen wird der tatsächliche Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung jeweils gültigen Tarifen der Firma EBA verrechnet.
Die für die Erbringung von Dienstleistung notwendigen Materialien (Programmträger, Datenträger, Formulare, etc.) sind vom Auftraggeber beizustellen oder werden von EBA gesondert in Rechnung gestellt.
5.2 Preise für Organisations- und Programmierleistungen
Alle Preise gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von Programmträgern werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei allen anfallenden Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Tarifen der Firma EBA verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von der Firma EBA zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
6. Zahlung
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung oder Leistungserbringung.
Die von der Firma EBA gelegten Rechnungen sind 7 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Firma EBA berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
Vereinbarte Jahres-Pauschalbeträge für Wartungsverträge (Software-Support, IT-Netzwerkwartung) sind vom Auftraggeber vierteljährlich im Vorhinein zahlbar. Der vereinbarte Pauschalbetrag wird auf Basis des Verbraucherpreisindex 2005 = 100 wertgesichert. Berechnungsgrundlage bildet die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexziffer. Die jeweils letzte Indexziffer bildet die Grundlage für die Neuberechnung. Der errechnete Betrag ist jeweils auf volle 1 Euro aufzurunden. Sollte der Verbraucherpreisindex 2005 = 100 nicht mehr verlautbart werden, ist die Wertsicherung nach dem an seine Stelle tretenden Index, ansonsten nach jedem anderen, die Veränderung der Kaufkraft der österreichischen Währung wiedergebenden Index zu berechnen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung der Ansprüche der Firma EBA mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.
Allfällige Einwendungen des Auftraggebers gegen Rechnungen müssen bei EBA schriftlich oder mündlich innerhalb einer Woche ab Rechnungszugang geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb der oben genannten Frist gilt als Anerkennung der Rechnung.
EBA ist berechtigt, dem Auftraggeber für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von EUR 15,- in Rechnung zu stellen. Kommt der Auftraggeber trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so hat dieser Verzugszinsen in banküblichem Ausmaß, sowie die tatsächlich angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassoaufwendungen zu bezahlen. EBA behält sich vor, die Forderungsverfolgung nach der zweiten erfolglosen Mahnung an ein Inkassoinstitut bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben.
Die Zahlung des Auftraggebers gilt an dem Tag geleistet, an dem EBA über sie verfügen kann. Zahlungen des Auftraggebers werden ungeachtet einer abweichenden Widmung zuerst zur Abdeckung der Verzugszinsen, dann der Mahn- und Eintreibungskosten sowie schließlich der ausstehenden sonstigen Forderungen entweder nach Reihenfolge ihrer Fälligkeit oder nach Wahl der Firma EBA angerechnet.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Hardware und Standard-Software sowie Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum der Firma EBA. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
Bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum der Firma EBA stehenden Ware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der Firma EBA hinzuweisen und EBA unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das Eigentum der Firma EBA deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
8. Urheberrecht und Nutzung
Bei Organisations- und Programmierleistungen sowie Application Service Providing (ASP) stehen alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen der Firma EBA bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der Firma EBA zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei der Firma EBA zu beantragen. Kommt der Auftraggeber dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
9. Gewährleistung, Garantie und Haftung
9.1 Gewährleistung für gelieferte Hardware und Standard-Software
EBA gewährleistet, dass die gelieferte Hardware und Standardsoftware frei von Fabrikationsfehlern oder Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer sechs Monate, etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller werden in vollem Umfang an den Auftraggeber weitergegeben, ohne dass EBA selbst dafür einsteht.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung oder Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriffe wie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- oder Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Eine Haftung für normale Abnützung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien. Wird die gelieferte Ware in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Ware nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
Tritt bei gelieferter Ware ein Mangel auf, muss der Auftraggeber diesen der Firma EBA sofort schriftlich mitteilen. Vorerst kann der Auftraggeber nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für die Firma EBA, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Die Firma EBA verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für die Firma EBA mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat die Firma EBA das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
9.2 Gewährleistung für Organisations- und Programmierleistungen sowie Software-Support-Leistungen
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der Firma EBA alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von der Firma EBA zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von der Firma EBA durchgeführt.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der Firma EBA gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Weiters übernimmt die Firma EBA keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
Für Programme, die durch einen Programmierer des Auftraggebers oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die Firma EBA.
Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9.3 Haftung
9.3.1 Haftung für Schäden
Die Firma EBA haftet für von ihren Mitarbeitern oder Mitarbeitern ihrer Vertragspartner verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (außer bei Personenschäden) ist ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit haftet EBA höchstens bis zum Auftragswert oder der vereinbarten Jahrespauschale bei Wartungsverträgen. Die Firma EBA haftet in keinem Fall für Folgeschäden, reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverlust, indirekte Schäden, Datenzerstörung und Schäden aus Ersatzansprüchen Dritter gegen den Kunden sowie im Fall höherer Gewalt.
EBA haftet nicht für Betriebsunterbrechungen auf Grund notwendiger Reparatur- oder Wartungsarbeiten am IT-System des Auftraggebers.
EBA haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter – soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen sind – höhere Gewalt oder Einwirkungen durch von Kunden angeschlossene Geräte zurückzuführen sind.
9.3.2 Haftung für Firewalls
Bei Firewalls (bzw. allen anderen Formen der Internet-Anbindung), die von der Firma EBA aufgestellt bzw. überprüft wurden, geht die Firma EBA prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Die Firma EBA weist allerdings darauf hin, dass die absolute Sicherheit von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher eine Haftung der Firma EBA aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass das beim Vertragspartner installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird.
Die Firma EBA weist darauf hin, dass Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen von Software oder Konfigurationen ohne Einverständnis der Firma EBA.
9.3.3 Haftung für Internet, Internet-Dienste, Application Service Providing, Webhosting und E-Mail-Verkehr
Aus technischen Gründen kann nicht gewährleistet werden, dass E-Mails tatsächlich beim Empfänger ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere aufgrund von (von EBA oder vom Kunden eingerichtete) Spam-Filter, Antivirus-Programme, etc. kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden. Die Firma EBA übernimmt dafür keinerlei Haftung.
Weiters haftet die Firma EBA nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails und darin eventuell enthaltene Viren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist. EBA übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
EBA betreibt angebotene Internet-Dienste und Application Service Providing unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschte Verbindung immer hergestellt werden kann, oder dass im Internet gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. EBA übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen.
Bei höherer Gewalt, Streiks, behördlichen Maßnahmen, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. Die Firma EBA haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.
EBA hat keinen Einfluss auf die vom Kunden am Webspace gespeicherten Daten. Der Auftraggeber trägt die alleinige Haftung für die gespeicherten Inhalte. Jegliche Haftung der Firma EBA ist ausgeschlossen. EBA trifft keine Pflicht, die am Webspace des Auftraggebers gespeicherten Daten auf gesetzwidrige Inhalte zu prüfen. EBA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Zugriff des Auftraggebers auf die gehostete Seite zu sperren und/oder inkriminierte Datenbestände zu löschen, wenn ein Verstoß gegen Gesetze, die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit zu erwarten ist oder vorliegt. Insbesondere dann, wenn EBA von Dritten auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird, ist die Firma EBA berechtigt, die gehostete Seite unverzüglich und ohne Vorankündigung oder Einhaltung von Fristen zu sperren. EBA wird den Auftraggeber im Falle einer Sperre benachrichtigen.
9.3.4 Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des §12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Firma EBA verursacht und zumindest grob fahrlässig verursacht worden ist.
9.3.5 Export- und Importgenehmigungen
Von EBA gelieferte Hardware und Standardsoftware ist zum Verbleib in Österreich bestimmt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Ausfuhr verschiedener Produkte der Firma EBA behördlicher Genehmigungen bedarf. Die Wiederausfuhr unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die entsprechenden Genehmigungen selbst einzuholen und die Firma EBA hinsichtlich aller Ansprüche, die aus Versäumnissen des Auftraggebers betreffend die Einholung von Genehmigungen resultieren, schad- und klaglos zu halten.
10. Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages. Der Vertrag endet automatisch nach dem im Vertrag festgelegten Endtermin. Wenn der Vertrag auf unbefristete Zeit geschlossen wurde, kann er unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonats. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm oder IT-Netzwerk nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden.
11.Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist die Firma EBA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
Für den Fall des Rücktritts hat die Firma EBA bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt seine Aufhebung, so hat die Firma EBA die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl der Firma EBA einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlichen Schaden zu bezahlen.
Stornierungen von Programmieraufträgen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma EBA möglich. Ist die Firma EBA mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
12. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Firma EBA entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich der Firma EBA gelten auch als höhere Gewalt und befreien die Firma EBA für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
13. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, auch über Dritte, während der Dauer des Vertrages und 24 Monate nach Beendigung des Vertrags unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen sowie die durch Neueinstellung eines Mitarbeiters notwendigen Ausbildungskosten zu ersetzen.
14. Datenschutz, Geheimhaltung
Die Firma EBA verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Daten bzw. Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und sämtlicher sich auf dessen Auftraggeber oder auf mit ihm in Beziehung stehende Personen beziehende Daten, die der Firma EBA aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden.
Weiters verpflichtet sich die Firma EBA im Sinne des Schutzes personenbezogener Daten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
15. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
16. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendungen kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den Geschäftssitz der Firma EBA als vereinbart.
Für die Lieferung an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma EBA.
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Gaisbacher Straße 6 | A-4210 Gallneukirchen